Die ZRK gelangt deshalb zum Schluss, dass die vorliegenden Untersuchungsberichte, welche nebst einer Sachbezeichnung, der Nennung des Herstellers, des Ursprungslandes, des Importeurs, des Auftraggebers und des Datums bloss das Analyseergebnis in Form einer Prozentzahl enthalten, im vorliegenden Fall nicht als genügender Beweis dafür gelten können, dass der Gesamtkochsalzgehalt der von der Untersuchung erfassten Schweinebäuche unter einem Prozent gelegen hat. Angesichts der Unregelmässigkeiten (nicht amtliche Methode, bloss je ein Muster pro Schweinebauch, fehlende Beschriebe der Muster, fehlende Protokolle, Vernichtung der Muster) kann nicht davon ausgegangen werden, dass