Ausserdem liegen keine Protokolle bzw. Beschriebe vor, welche sich zur Beschaffenheit der Fleischproben oder zum Analysevorgang äussern würden. Die ZRK gelangt deshalb zum Schluss, dass die vorliegenden Untersuchungsberichte, welche nebst einer Sachbezeichnung, der Nennung des Herstellers, des Ursprungslandes, des Importeurs, des Auftraggebers und des Datums bloss das Analyseergebnis in Form einer Prozentzahl enthalten, im vorliegenden Fall nicht als genügender Beweis dafür gelten können, dass der Gesamtkochsalzgehalt der von der Untersuchung erfassten Schweinebäuche unter einem Prozent gelegen hat.