3 vorzunehmen und die Proben zu erheben, die zur Prüfung notwendig sind. Dabei ist der Eingriff in den Bestand der Ware auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. b. Das Zollamt St. Margrethen-Freilager liess den beiden hier zur Diskussion stehenden Sendungen vom 10. Dezember 1996 und vom 2. Januar 1997 durch einen Veterinärmediziner je eine Fleischprobe entnehmen, die sodann dem BVET zur Bestimmung des Kochsalzgehalts übergeben wurden. In seinen Untersuchungsberichten vom 16. Dezember 1996 bzw. vom 9. Januar 1997 kam das BVET zum Ergebnis, der Kochsalzgehalt der beiden Muster habe bei 0.86% bzw. bei 0,60% gelegen.