Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. Zur Feststellung des Salzgehalts kann einzig eine Analyse von Proben der zu verzollenden Ware taugen, welche im Zeitpunkt der Zollkontrolle erhoben wurden. Die Zollämter sind deshalb gemäss Art. 36 Abs. 1 ZG - soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist - angehalten, zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben zu prüfen oder die Abfertigung aufgrund der Deklaration vorzunehmen. Art. 36 Abs. 2 ZG bestimmt, dass die Zollämter befugt sind, die Handlungen an der Ware