hat. Sodann ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, in welchem Zustand eine Ware im Ausland an einen Transporteur ausgeliefert wird. Für die zolltarifarische Einreihung ist einzig die Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (Art. 23 ZG). Schon bereits aus diesem Grunde kann eine Befragung des Lieferanten über die Menge eingeriebenen Salzes keinen Aufschluss über den konkreten Salzgehalt des Fleisches am 10. Dezember 1996 bzw. am 2. Januar 1997 geben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.