Entsprechen auch nur einzelne Stücke einer Sendung nicht der deklarierten Tarifposition, so ist mangels detaillierterer Angaben die gesamte Ladung zum Tarif für die höchstbelastete Ware zu verzollen (vgl. Art. 24 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) sowie den nicht publizierten Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Februar 1992 i.S. F. AG [ZRK 729/90], E. 4a). Eine Umrechnung der angeblich 10 Gramm schweren Proben auf eine Lieferung von 2 Tonnen erübrigt sich daher. Vielmehr soll die Stichprobe eines einzelnen Schweinebauchs Aufschluss geben über den Salzgehalt genau dieses einen Schweinebauchs.