Aus den Erwägungen: 2.a. Die Beschwerdeführerin bringt in sachverhaltlicher Hinsicht vor, der Gesamtkochsalzgehalt der Schweinebäuche bei beiden revidierten Sendungen habe einen Wert von mindestens einem Gewichtsprozent gehabt, bzw. der Gesamtkochsalzgehalt der Sendungen habe mit den entnommenen Fleischproben und den vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) durchgeführten Analysen gar nicht richtig ermittelt werden können. Vielmehr sei der Gesamtkochsalzgehalt danach zu ermitteln, wieviel Salz der Exporteur in das Fleisch eingerieben habe.