2 es indes einen Kochsalzgehalt von mindestens einem Prozent aufweisen. Aufgrund des tieferen Zollansatzes für gesalzenes Schweinefleisch hatte die S. AG ein Interesse an einer antragsgemässen Verzollung und wehrte sich erfolglos zuerst bei der Direktion des II. Zollkreises und sodann bei der OZD gegen die Revision. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1997 erhob die S. AG bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2.a.