{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-44--_1999-04-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004748.pdf?ID=150004748", "Checksum": "22b5eb06f18ee5504576811132a4c721"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "6a256b813d270accca2d01e861617f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r\n\n 5\nÜbereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur\nBezeichnung und Codierung der Waren (HS, SR 0.632.11), «Distinction entre\nles viandes et abats du présent Chapitre et les produits du Chapitre 16»,\nZiff. 1 und den dem Wortlaut der «Notes Explicatives» entsprechenden\nErläuterungen zum Gebrauchstarif 1986 entnehmen, dass Fleisch mit\nZusatz von Kochsalz nicht vorbehaltlos als «gesalzen» unter Tarif-Nr. 0210\neinzureihen ist. Gemäss diesen Bestimmungen ist Fleisch nämlich auch dann\nals «frisch» (Tarif 0203) zu tarifieren, wenn es z. B. mit Salz zum Zweck des\nHaltbarmachens während des Transportes bestreut, leicht eingerieben oder\nmit Salzwasser übergossen ist. Ob ein Salzen zu Transportzwecken heute\nnoch üblich ist, kann dabei offen bleiben, weshalb sich eine diesbezügliche\nExpertise - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nicht als notwendig\nerweist. Man war bereits bei der Ausarbeitung der Nomenklatur und der\nentsprechenden Erläuterungen des HS der Auffassung, Fleisch nur dann als\ngesalzen im Sinne der Tarif-Nr. 0210 zu betrachten, wenn die Salzung als\ncharaktergebend und nicht nur als leicht oder als vorübergehend (wie z. B.\nwährend des Transportes) angesehen werden muss. Aus den Erläuterungen\ngeht also hervor, dass der Unterschied zwischen den Positionen 0203 (frisch)\nund 0210 (gesalzen) nicht darin besteht, ob das Produkt ungesalzen oder\ngesalzen ist, sondern ob es als frisch gelten kann oder als derart gesalzen,\ndass es nicht mehr frisch ist. Eine geringe Salzung bedeutet demnach noch\nnicht, dass ein Fleisch als nicht mehr frisch bezeichnet werden müsste. Erst\nab einer gewissen Intensität der Salzung gilt ein Fleisch als nicht mehr\nfrisch sondern als gesalzen. Auf den Grund der Salzung kommt es dabei\nnicht an. Damit für die Unterscheidung der beiden Tarifpositionen in den\nverschiedenen Zollämtern ein klar und einfach zu handhabendes Kriterium\nzur Verfügung steht, führte die OZD gemäss der ihr zustehenden Kompetenz\nnach Art. 22 Abs. 3 ZG das Kriterium ein, wonach Fleisch bis zu einem\nGesamtkochsalzgehalt von einem Gewichtsprozent noch als frisch gilt.\nDiese Praxis kann aufgrund der von der OZD eingereichten Belege aus den\nJahren 1978 bis 1984 ohne weiteres als existierend betrachtet werden. Nach\nAnsicht der ZRK ist der angewendete Schematismus sodann gerechtfertigt\nund verhältnismässig. Problematisch ist allerdings die Tatsache, dass dieser\nvon den Zollbehörden eingeführte Schematismus nicht allgemein bekannt\ngegeben wurde. Es stellt sich die Frage, ob eine interne, d.h. nicht allgemein\nnach aussen bekannt gegebene Praxis über die tarifmässige Behandlung\neinzelner Waren zum Nachteil eines Zollzahlungspflichtigen angewendet\nwerden darf. Die Zollbehörden sind zwar nicht verpflichtet, sämtliche ihrer\ninternen Vorschriften zu veröffentlichen. Immerhin sieht aber Art. 22 Abs. 3\nZG explizit vor, dass die Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung\neinzelner Waren «nach Bedarf zu veröffentlichen» sind. Gerade in einem\nFall, in dem der Wortlaut einer Tarifposition von der Verwaltung durch ein\nschematisches Prozentkriterium klar von anderen Positionen abgegrenzt wird,\nist offensichtlich ein erheblicher Bedarf nach öffentlicher Bekanntmachung\neines solchen Schematismus gegeben. Dies wird inzwischen offenbar auch von\nden Zollbehörden anerkannt, ist doch das Abgrenzungskriterium zwischen\n\n6\nden beiden hier strittigen Tarifpositionen in den neuen Erläuterungen zum\nZolltarif explizit erwähnt (vgl. Nachtrag Nr. 9 vom Dezember 1997 zu den\nErläuterungen zum Zolltarif).\nb. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vom\nAbgrenzungskriterium der Zollbehörden, wonach Fleisch erst bei einem\nGesamtkochsalzgehalt von einem Prozent als gesalzen gilt und somit in die\nTarif-Nr. 0210 eingereiht\nwird, keine Kenntnis, weil diese Praxis zur Zeit der Einfuhren noch nicht\npubliziert war. Sie vertraute darauf, dass Fleisch, welches künstlich und\nnicht einzig zum Zweck des Haltbarmachens während dem Transport\ngesalzen wurde, auch in zolltarifarischer Sicht als gesalzen gelte. In diesem\nVertrauen wäre sie infolge der Verletzung der Informationspflicht gemäss\nArt. 22 Abs. 3 ZG durch die Zollbehörden auch dann zu schützen, wenn\nin sachverhaltlicher Hinsicht feststünde, dass der Salzgehalt der von der\nBeschwerdeführerin importierten Schweinebäuche unter einem Prozent\ngelegen hätte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur\nBerechnung der geschuldeten Abgaben nach Tarif-Nr. 0210.1299 sowie einer\nallfälligen Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 8. April 1999 i. S.\nS. AG [ZRK 1997-017]).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2000\nAnnée\nAnno\n\nBand 64\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 748\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}