{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-44--_1999-04-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004748.pdf?ID=150004748", "Checksum": "22b5eb06f18ee5504576811132a4c721"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "6a256b813d270accca2d01e861617f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r\n\n 4\nFleischzonen des Specks. Aufgrund des Umstands, dass die Fett- und\nFleischzonen in einem Schweinebauch nicht überall die gleiche Dicke\naufweisen, ist die Gefahr gross, dass dann, wenn nur eine einzige Probe\nanalysiert wird, das Ergebnis nicht repräsentativ für den Salzgehalt des\ngesamten Schweinebauchs ist. Somit lässt sich festhalten, dass es zwar als sehr\nwahrscheinlich erscheint, dass der tatsächliche Salzgehalt der beiden Proben\nden vom BVET gemessenen Werten entspricht, dass aber andererseits aus\nden Messergebnissen der zwei Proben keine zuverlässigen Angaben über den\nSalzgehalt der beiden Schweinebäuche gemacht werden können. Vielmehr\nkönnte dies erst geschehen, wenn von demselben Fleischstück mehrere\nProben analysiert würden und erst vom Mittelwert der Ergebnisse auf den\nGesamtkochsalzgehalt Rückschlüsse gezogen würden.\nZusammenfassend kann festgestellt werden, dass die zur Diskussion\nstehenden Fleischproben nach einer nicht amtlich anerkannten Methode\nauf ihren Kochsalzgehalt analysiert wurden und dass entgegen einer\nsachlichen Notwendigkeit bloss je eine Probe analysiert wurde, obwohl\nzur korrekten Bestimmung des Salzgehalts im vorliegenden Fall auf den\nMittelwert mehrerer Proben desselben Stücks hätte abgestellt werden\nmüssen. Ausserdem liegen keine Protokolle bzw. Beschriebe vor, welche sich\nzur Beschaffenheit der Fleischproben oder zum Analysevorgang äussern\nwürden. Die ZRK gelangt deshalb zum Schluss, dass die vorliegenden\nUntersuchungsberichte, welche nebst einer Sachbezeichnung, der Nennung\ndes Herstellers, des Ursprungslandes, des Importeurs, des Auftraggebers\nund des Datums bloss das Analyseergebnis in Form einer Prozentzahl\nenthalten, im vorliegenden Fall nicht als genügender Beweis dafür gelten\nkönnen, dass der Gesamtkochsalzgehalt der von der Untersuchung\nerfassten Schweinebäuche unter einem Prozent gelegen hat. Angesichts\nder Unregelmässigkeiten (nicht amtliche Methode, bloss je ein Muster pro\nSchweinebauch, fehlende Beschriebe der Muster, fehlende Protokolle,\nVernichtung der Muster) kann nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie beiden Messresultate den tatsächlichen Salzgehalt der beiden ganzen\nstichprobeweise erfassten Schweinebäuche richtig wiedergeben. Ob es\nsich bei den Untersuchungsberichten des BVET - wie die OZD wiederholt\ndarzulegen versucht - tatsächlich um öffentliche Urkunden handelt, kann hier\noffen bleiben. Denn selbst wenn es sich um öffentliche Urkunden handelte,\nwürde dies einzig bedeuten, dass die darin wiedergegebenen Analyseresultate\nrichtig verurkundet wurden, d.h., dass die in den Untersuchungsberichten\nwiedergegebenen Daten den effektiven Messergebnissen entsprächen. Ob\ndagegen die Messungen selbst korrekt durchgeführt wurden bzw. ob aufgrund\nder Messergebnisse der Proben die richtigen Rückschlüsse auf die ganzen\nSchweinebäuche gezogen wurden, würde durch eine Qualifikation als\nöffentliche Urkunde nicht berührt. Die Beschwerde muss nach dem bisher\nGesagten bereits deshalb gutgeheissen werden, weil in sachverhaltlicher\nHinsicht nicht erwiesen ist, dass der Salzgehalt unter einem Prozent gelegen\nhat.\n5.a. Weder der Gebrauchstarif 1986 noch die Erläuterungen zu den\nentsprechenden Tarifpositionen enthalten konkrete Kriterien für die\nzolltarifarische Abgrenzung zwischen den von ihrer Bestimmtheit her gesehen\ngleichwertigen Tarif-Nr. 0203 (frisch) und 0210 (gesalzen). Immerhin lässt\nsich dem Wortlaut der «Notes explicatives» zu Kap. 2 des Internationalen\n\n"}