{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-44--_1999-04-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004748.pdf?ID=150004748", "Checksum": "22b5eb06f18ee5504576811132a4c721"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "6a256b813d270accca2d01e861617f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r\n\n 3\nvorzunehmen und die Proben zu erheben, die zur Prüfung notwendig sind.\nDabei ist der Eingriff in den Bestand der Ware auf das Notwendigste zu\nbeschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.\nb. Das Zollamt St. Margrethen-Freilager liess den beiden hier zur Diskussion\nstehenden Sendungen vom 10. Dezember 1996 und vom 2. Januar 1997 durch\neinen Veterinärmediziner je eine Fleischprobe entnehmen, die sodann dem\nBVET zur Bestimmung des Kochsalzgehalts übergeben wurden. In seinen\nUntersuchungsberichten vom 16. Dezember 1996 bzw. vom 9. Januar 1997\nkam das BVET zum Ergebnis, der Kochsalzgehalt der beiden Muster habe\nbei 0.86% bzw. bei 0,60% gelegen. Der Gesamtkochsalzgehalt der Proben\nwurde vom BVET durch eine Titration nach Mohr ermittelt, welche eine\nFehlerquote (Differenz zwischen Sollwert und Mittelwert) von 5% aufweist.\nDer wahre Kochsalzgehalt lag somit gemäss den Angaben des BVET im Bericht\nvom 30. September 1998 bei der ersten Probe (Lieferung vom 10. Dezember\n1996) zwischen 0.82% und 0.90% und bei der zweiten Probe (Lieferung vom\n2. Januar 1997) zwischen 0.57% und 0.63%. Bei der Titration nach Mohr\nhandelt es sich nicht um eine Analysemethode gemäss dem Schweizerischen\nLebensmittelbuch, wie von der OZD irrtümlicherweise angenommen wurde.\nEbensowenig wurde die konkrete Analyse schriftlich dokumentiert. Der ZRK\nliegen einzig die Messergebnisse der beiden Proben vor.\n3.a. Gemäss Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betreffend das Schweizerische\nLebensmittelbuch vom 14. Dezember 1964 (SR 817.021.1) gilt das\nSchweizerische Lebensmittelbuch, 5. Auflage, als amtliche Sammlung der\nMethoden für die Untersuchung und der Grundsätze für die Beurteilung\nvon Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Für die Untersuchung und\nBeurteilung von Lebensmitteln in amtlichen Laboren sollen gemäss Art. 2 des\nBundesratsbeschlusses grundsätzlich die im Lebensmittelbuch aufgeführten\nMethoden angewendet werden. Zu beachten ist, dass das Lebensmittelbuch\nlaufend den neuesten Erkenntnissen angepasst und um neue Methoden\nerweitert wird. Methoden, die darin nicht enthalten sind, dürfen nur dann\nverwendet werden, wenn sie von den Lebensmittelchemikern erprobt und\nangenommen worden sind und im konkreten Fall jeweils genau angegeben\nwird, mit welcher Methode gearbeitet wird. Fehlt ein solcher Hinweis, muss es\nsich um eine Methode des Schweizerischen Lebensmittelbuchs handeln.\nb. Die vom BVET angewendete Methode der Titration nach Mohr für die\nKochsalzbestimmung bei den Fleischproben ist nicht im Schweizerischen\nLebensmittelbuch enthalten. Das Schweizerische Lebensmittelbuch sieht\nhierfür eine Messung mittels Potentiometrie vor. Das BVET arbeitete somit\nnicht mit einer offiziellen amtlichen Methode. Immerhin ist festzuhalten,\ndass die von ihm verwendete Titration nach Mohr eine für die Bestimmung\ndes Kochsalzgehalts weltweit bekannte und von vielen Laboratorien\nund Universitäten angewandte Analysemethode ist, wobei allerdings die\nFehlerquote etwas höher liegt als bei der Potentiometrie.\nGravierender als die Tatsache, dass eine zwar sehr übliche, aber nicht amtlich\nanerkannte Analysemethode verwendet wurde, erscheint jedoch die Tatsache,\ndass von den beiden analysierten Schweinebäuchen dem BVET je nur ein\neinziges Muster übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin weist in diesem\nZusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich das wasserlösliche Salz\nim Fettgewebe deutlich weniger gut lösen kann als in den wasserhaltigen\n\n"}