{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-44--_1999-04-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004748.pdf?ID=150004748", "Checksum": "22b5eb06f18ee5504576811132a4c721"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 08.04.1999 JAAC 64.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:13", "Checksum": "6a256b813d270accca2d01e861617f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 08.04.1999 JAAC 64.44 \r\n\n 2\nes indes einen Kochsalzgehalt von mindestens einem Prozent aufweisen.\nAufgrund des tieferen Zollansatzes für gesalzenes Schweinefleisch hatte die\nS. AG ein Interesse an einer antragsgemässen Verzollung und wehrte sich\nerfolglos zuerst bei der Direktion des II. Zollkreises und sodann bei der OZD\ngegen die Revision. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1997 erhob die S. AG bei der\nEidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n2.a. Die Beschwerdeführerin bringt in sachverhaltlicher Hinsicht vor,\nder Gesamtkochsalzgehalt der Schweinebäuche bei beiden revidierten\nSendungen habe einen Wert von mindestens einem Gewichtsprozent\ngehabt, bzw. der Gesamtkochsalzgehalt der Sendungen habe mit den\nentnommenen Fleischproben und den vom Bundesamt für Veterinärwesen\n(BVET) durchgeführten Analysen gar nicht richtig ermittelt werden können.\nVielmehr sei der Gesamtkochsalzgehalt danach zu ermitteln, wieviel Salz der\nExporteur in das Fleisch eingerieben habe.\nSoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die beiden Muster seien\nzu klein gewesen, um Rückschlüsse auf den Salzgehalt der gesamten\nLieferung zuzulassen, muss ihr entgegengehalten werden, dass jeweils\neine gesamte Lieferung in allen Teilen - im vorliegenden Fall also jeder\neinzelne Schweinebauch - der deklarierten Tarifposition entsprechen muss.\nEntsprechen auch nur einzelne Stücke einer Sendung nicht der deklarierten\nTarifposition, so ist mangels detaillierterer Angaben die gesamte Ladung\nzum Tarif für die höchstbelastete Ware zu verzollen (vgl. Art. 24 Abs. 4 des\nZollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) sowie den nicht publizierten\nEntscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. Februar 1992\ni.S. F. AG [ZRK 729/90], E. 4a). Eine Umrechnung der angeblich 10 Gramm\nschweren Proben auf eine Lieferung von 2 Tonnen erübrigt sich daher.\nVielmehr soll die Stichprobe eines einzelnen Schweinebauchs Aufschluss\ngeben über den Salzgehalt genau dieses einen Schweinebauchs. Entspricht die\nStichprobe nicht der deklarierten Tarifposition, so ist mangels genauerer\nAngaben über die Beschaffenheit des Rests einer Lieferung die gesamte\nSendung in diejenige Tarifposition einzureihen, welche die Stichprobe ergeben\nhat.\nSodann ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, in welchem Zustand\neine Ware im Ausland an einen Transporteur ausgeliefert wird. Für die\nzolltarifarische Einreihung ist einzig die Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt\nmassgebend, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (Art. 23 ZG). Schon\nbereits aus diesem Grunde kann eine Befragung des Lieferanten über\ndie Menge eingeriebenen Salzes keinen Aufschluss über den konkreten\nSalzgehalt des Fleisches am 10. Dezember 1996 bzw. am 2. Januar 1997 geben.\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. Zur\nFeststellung des Salzgehalts kann einzig eine Analyse von Proben der zu\nverzollenden Ware taugen, welche im Zeitpunkt der Zollkontrolle erhoben\nwurden. Die Zollämter sind deshalb gemäss Art. 36 Abs. 1 ZG - soweit nicht\ndurch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet\nist - angehalten, zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht\nunterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben zu prüfen oder\ndie Abfertigung aufgrund der Deklaration vorzunehmen. Art. 36 Abs. 2\nZG bestimmt, dass die Zollämter befugt sind, die Handlungen an der Ware\n\n"}