Sie soll die Art und Menge der betroffenen Waren und den Betrag der vorenthaltenen Abgaben, welcher sich aus dem anwendbaren Tarif und den weiteren anwendbaren Gesetzesbestimmungen ergibt, bezeichnen. In diesem Zusammenhang äussert sich die Verwaltungsbehörde nicht zu strafrechtlichen Aspekten, welche im Rahmen eines nachfolgenden strafrechtlichen Verfahrens zu beurteilen sind (E. 2c). - Die Rekurskommission darf auf eine Beschwerde, welche die Berechnungsgrundlagen der Abgaben nicht anficht, sondern einzig die Frage des Verschuldens behandelt, nicht eintreten (E. 3c).