1 Verwaltungsstrafrecht. Verletzung der Zollgesetzgebung. Solidarhaftung. Feststellungsverfügung. Beschwerdebegründung im Verhältnis zum Streitgegenstand. - Soweit Art. 12 Abs. 3 VStrR für die Begründung der solidarischen Haftbarkeit verlangt, dass der Dritte die Widerhandlung vorsätzlich begangen oder daran teilgenommen hat, ist diese Frage durch die Strafbehörden zu beurteilen. Die Verwaltungsbehörde, welche über die Nachforderung befindet, muss sich in einer Feststellungsverfügung darauf beschränken, die umgangenen Gebühren unter Vorbehalt einer strafrechtlichen Verurteilung des Dritten festzuhalten (E. 2b).