8 zuzuordnen. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15. Mai 1997 entschieden hat, dass Echinacea-Tropfen, die vorbeugend zum Schutz vor Erkältung in Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr eingenommen werden, um die Widerstandskraft gegen fieberhafte Erkältungskrankheiten zu erhöhen, nicht als Ergänzungslebensmittel, sondern als Erzeugnisse, die genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweisen, der Tarif-Nr. 3004 zuzuordnen sind (Rs. C-405/95 i.S. Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München, Slg. 1997 I 2590).