damit der den Kantonen zustehenden Heilmittelgesetzgebung nach andern Gesichtspunkten richtet als bei der Zolltarifierung. Allerdings hat die ZRK auch festgehalten, dass die Qualifikation eines Produkts durch die IKS unter Umständen gewisse Hinweise liefern kann. So spreche etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken und Drogerien mit Publikumsreklame regelmässig gegen die zollrechtliche Qualifikation als Arzneiware (E. 4b hiervor). Im vorliegenden Falle ist das Präparat nur in Apotheken erhältlich, was ein gewisses Indiz dafür liefert, dass es sich auch im zollrechtlichen Sinn um eine Arzneiware handelt.