AJP] 5/99, S. 573 f.). Wenn die Gutachterin nebenbei feststellt, «Aktiferrin-F Suscaps» sei als Arzneimittel registriert, so ist dies eine blosse Feststellung, aus der sie keine weiteren Schlüsse zieht. Entscheidend ist vielmehr ihre Feststellung, dass das Präparat in der Praxis als Arzneimittel eingesetzt wird. f. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages unter anderem darauf, dass «Aktiferrin-F Suscaps» bei der IKS als Arzneimittel registriert sei. Die ZRK hat in konstanter Praxis festgehalten, dass die Qualifikation eines Produktes durch die IKS für die Zolltarifierung nicht verbindlich sein kann, da sich deren Beurteilung als Institut der Heilmittelkontrolle und