Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Gutachterin zu diesen Punkten nicht zu äussern hatte, sondern lediglich zu den ihr gestellten Fragen hinsichtlich des Einsatzes und der Wirkung von «Aktiferrin-F Suscaps» in der Praxis. Mit der Beurteilung von Rechtsfragen - wozu unter anderem die Auslegung des zollrechtlichen Arzneiwarenbegriffs gehört - hat sich einzig die ZRK zu befassen (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021), nicht jedoch der Sachverständige (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 5/99, S. 573 f.).