2106, Ziff. 16 fest, dass Zubereitungen zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden nicht unter «Ergänzungsnahrungsmittel» und damit die Tarif-Nr. 2106 fallen, sondern in die Tarif-Nr. 3003 oder 3004 gehören. Nach der konstanten Rechtsprechung der ZRK liegt das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung der Arzneiware vom Ergänzungsnahrungsmittel darin, ob das strittige Produkt das Kriterium der prophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit erfüllt (E. 4a hiervor).