So spricht etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken und Drogerien mit Publikumsreklame regelmässig gegen die zollrechtliche Qualifikation als Arzneiware (unveröffentlichter Entscheid der ZRK vom 12. Oktober 1995, E. 4a mit weiteren Hinweisen). b. Bei der Prüfung der Frage, ob das allein massgebende Kriterium der prophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit erfüllt ist, kommt nach der Praxis der ZRK den Angaben auf dem Packungsprospekt oder allenfalls der Packung selbst entscheidende Bedeutung zu (VPB 59.34 E. 3a/bb S. 282 mit weiteren Hinweisen). 5.a.