Dies bedeutet auch, dass die Qualifikation eines Produkts durch die IKS für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein kann, richten sich doch deren Beurteilungen als Institut der Heilmittelkontrolle und damit der den Kantonen zustehenden Heilmittelgesetzgebung nach anderen Gesichtspunkten als bei der Zolltarifierung. Es fehlen denn auch irgendwelche Vorschriften, welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an Begutachtungen durch die IKS vorsehen würden (unveröffentlichter Entscheid der ZRK vom 12. Oktober 1995 i.S. E. AG [ZRK 864/94], E. 4a mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der ZRK).