Der Sinn der betreffenden Erläuterungen besteht vielmehr darin, klarzustellen, dass selbst Zubereitungen, welche derartige Bestandteile enthalten und daher in der Alltagssprache häufig als Medikamente bezeichnet werden, in zollrechtlicher Hinsicht nicht als Arzneiwaren, sondern als Ergänzungsnahrungsmittel zu gelten haben. Entscheidend ist somit nicht, ob das zu beurteilende Produkt Vitamine, Mineralsalze oder Eisenverbindungen enthält, sondern ob es der Behandlung einer klar bestimmten Krankheit dient. Nur wenn dies der Fall ist, liegt nach ständiger Rechtsprechung der ZRK eine Arzneiware im Sinne des (internationalen) Zollrechts vor (VPB 59.34 E. 3a S. 281 mit weiteren Hinweisen).