Wenn in den genannten Erläuterungen nur von Zubereitungen die Rede ist, welche Vitamine und Mineralsalze bzw. Eisenverbindungen enthalten, so darf daraus nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Präparate, welche weder Vitamine noch Mineralsalze oder Eisenverbindungen enthalten, als Arzneiwaren zu qualifizieren wären. Der Sinn der betreffenden Erläuterungen besteht vielmehr darin, klarzustellen, dass selbst Zubereitungen, welche derartige Bestandteile enthalten und daher in der Alltagssprache häufig als Medikamente bezeichnet werden, in zollrechtlicher Hinsicht nicht als Arzneiwaren, sondern als Ergänzungsnahrungsmittel zu gelten haben.