b. Der Tarif-Nr. 3004 sind Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nr. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zuzuordnen. Nicht zu Kap. 30 («pharmazeutische Erzeugnisse», Tarif-Nr. 3001 ff.) gehören indessen nach Ziff. la der Anmerkungen zu diesem Kapitel «diätetische Nahrungsmittel, angereicherte Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für Diabetiker, Ergänzungsnahrung, tonische Getränke und Mineralwasser (Abschnitt IV)». Ausserdem umfasst die Tarif-Nr.