3 den Arzneimittelcharakter abzusprechen. Im Übrigen sei die Einstufung eines Präparates als Medikament durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Pharmakopöe (Pharmakopöegesetz [PhaG], SR 812.21) entgegen der Praxis der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) verbindlich. 3.a. Die Tarif-Nr. 2106 umfasst, soweit sie hier von Interesse ist, die folgenden Waren: Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe): - andere Nahrungsmittelzubereitungen: -- andere: -- anderes Fett enthaltend;