Sie stellte das Begehren, «Aktiferrin-F Suscaps» sei als Arzneiware nach Tarif-Nr. 3004.9000 zollfrei zuzulassen und die seit der Einreihung des Produkts unter Tarif-Nr. 2106.9092 am 24. Juni 1997 bezahlten Zölle seien zurückzuerstatten. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, «Aktiferrin-F Suscaps» sei nicht dazu bestimmt, von jedermann allgemein zur Steigerung des Wohlbefindens eingenommen zu werden. Vielmehr würde das Präparat dann eingenommen, wenn auf Grund einer erhöhten Belastung des Organismus (durch Schwangerschaft, Stillzeit) eine ausreichende Versorgung mit den lebensnotwendigen Mengen an Eisen und Folsäure nicht mehr gewährleistet sei.