In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 1998 schliesst die OZD auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 18. Juni 1999 erliess der Präsident der ZRK eine Zwischenverfügung, in welcher er Frau PD Dr. pharm. Y zur Gutachterin ernannte und die ihr zu unterbreitenden Fragen formulierte. Den Parteien wurde am 16. Juli 1999 Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten zu äussern. Während die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 3. September 1999 keine Bemerkungen anzubringen hatte, äusserte sich die OZD am 23. August 1999 ausführlich zu den einzelnen Punkten des Gutachtens. Aus den Erwägungen: A. Am 25. Februar 1997 deklarierte X im Auftrag der M. AG dem Zollamt Basel/