3004.9000 abgefertigt worden war. Nach einem Schriftwechsel mit der Beschwerdeführerin und Abklärungen mit der OZD wies die Direktion des I. Zollkreises am 13. Oktober 1997 die Beschwerde hinsichtlich der Sendung vom 25. Februar 1997 ab und erliess gleichzeitig eine Nachforderungsverfügung im Betrag von Fr. 885.25 betreffend die Sendung vom 26. November 1996. Die OZD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 1998 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das in Frage stehende Produkt sei kein Medikament, da keine Anpreisungen über therapeutische oder prophylaktische Wirkungen gegen eine bestimmte Krankheit vorlägen.