giurisprudenza della Commissione federale di ricorso in materia di dogane (consid. 5). Das Zollamt nahm die Deklaration an, revidierte jedoch die Sendung und unterbreitete der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein Muster zur Überprüfung der Tarifeinreihung. Im Revisionsbefund vom 4. Juni 1997 kam die OZD zum Schluss, dass es sich bei dem in Frage stehenden Produkt um ein Ergänzungsnahrungsmittel der Tarif-Nr. 2106.9092 handle. Daraufhin verzollte das Zollamt die Sendung nach Tarif-Nr. 2106.9092 zum Ansatz von Fr. 119.30 je 100 kg brutto definitiv zur Einfuhr.