{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-109--_2000-01-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004484.pdf?ID=150004484", "Checksum": "17bdc20a9bcfb3f0e905a90d7143eccf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "02ddb4f83a4c304a5dbd3f3517aabf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.01.2000 JAAC 64.109 \r\n\n 5\nDie gleichzeitige Gabe von Folsäure wirkt dabei auch vorbeugend auf\nMissbildungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des Hirns und des\nRü- ckenmarks beim Embryo stehen.\nWas sollte dazu beachtet werden?\nWenn die Blutarmut nicht durch Eisenmangel bedingt ist, ist Aktiferrin-F\nwirkungslos. In solchen Fällen kann eine Verabreichung zu einer\nEisenüberladung führen.\nBevor Sie mit der Behandlung beginnen, sollte der zu niedrige Gehalt des\nBlutes an Eisen und an Blutfarbstoff (Hämoglobin) vom Arzt durch geeignete\nUntersuchungen bestätigt worden sein.»\nAuch die von der IKS genehmigte Arzneimittel-Fachinformation im\nArzneimittel-Kompendium der Schweiz hält fest, dass der Eisen- und\nFolsäuremangel und sein Ausmass diagnostisch gesichert und durch\ngeeignete Laboranalysen bestätigt sein müssen. Sowohl aus der der Packung\nbeigelegten Information für Patienten wie auch aus der Darstellung im\nArzneimittel-Kompendium der Schweiz geht somit hervor, dass «Aktiferrin-F\nSuscaps» gezielt bei Eisen- und Folsäuremangelzuständen eingesetzt wird.\nGleichzeitig wird betont, dass sowohl der Eisen- als auch der Folsäuremangel\nund ihr Ausmass diagnostisch gesichert und durch geeignete Laboranalysen\nbestätigt sein müssen. Diese Tatsache ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es\nsich beim fraglichen Präparat um eine Arzneiware und nicht bloss um ein\nErgänzungsnahrungsmittel handelt.\nb. In ihrer Antwort zu Frage 1 bestätigt die Gutachterin, dass «Aktiferrin-F\nSuscaps» zur Behebung von Eisenmangel und zum prophylaktischen Ausgleich\neines möglichen Folsäuredefizits geeignet ist und in der Praxis eingesetzt\nwird. In ihrer Stellungnahme zu den Fragen 2 und 3 führt die Gutachterin\nferner eine Reihe von Schädigungen bzw. Störungen auf, die ein Eisenbzw. Folsäuremangel bei der Schwangeren oder dem Embryo verursachen\nkann und die in der Fachliteratur gut und ausreichend dokumentiert sind.\nSo führe Eisenmangel bei der Schwangeren zu Anämie, Immunschwäche\nmit Anfälligkeit für Infektionen sowie Frühgeburtsbestrebungen mit\ndiesbezüglichen Folgen bei Mutter und Kind. Ein Folsäuremangel könne\nbeim ungeborenen Kind zu Neuralrohrdefekten mit entsprechenden\nSchwangerschaftskomplikationen bei der Mutter führen. Die Gutachterin\nbestätigt, dass «Aktiferrin-F Suscaps» zur Vorbeugung und Therapie der\ngenannten Schädigungen geeignet ist.\nGemäss den Erläuterungen zu Tarif-Nr. 3003, die sinngemäss auch für die\nTarif-Nr. 3004 gelten, fallen unter den Begriff «Arzneiwaren» medikamentöse\nZubereitungen zur innerlichen oder äusserlichen Anwendung, die in der\nHuman- oder Veterinärmedizin zu therapeutischen oder prophylaktischen\nZwecken verwendet werden. Gleichzeitig halten die Erläuterungen zur\nTarif-Nr. 2106, Ziff. 16 fest, dass Zubereitungen zum Verhüten oder Behandeln\nvon Krankheiten oder Leiden nicht unter «Ergänzungsnahrungsmittel»\nund damit die Tarif-Nr. 2106 fallen, sondern in die Tarif-Nr. 3003 oder\n3004 gehören. Nach der konstanten Rechtsprechung der ZRK liegt\ndas entscheidende Merkmal zur Abgrenzung der Arzneiware vom\nErgänzungsnahrungsmittel darin, ob das strittige Produkt das Kriterium\nder prophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine klar\nbestimmte Krankheit erfüllt (E. 4a hiervor).\n\n"}