{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-64-109--_2000-01-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004484.pdf?ID=150004484", "Checksum": "17bdc20a9bcfb3f0e905a90d7143eccf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 19.01.2000 JAAC 64.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:21", "Checksum": "02ddb4f83a4c304a5dbd3f3517aabf78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 19.01.2000 JAAC 64.109 \r\n\n 4\nnicht näher umschrieben, doch ist dessen unmissverständliche Definition den\nhiervor zitierten - mit den «Notes explicatives» des Harmonisierten Systems\nübereinstimmenden - Erläuterungen zu entnehmen (vgl. E. 3a und b hiervor).\nSo gelten Substanzen, welche allgemein der Erhaltung der Gesundheit,\njedoch nicht der Behandlung oder Verhütung einer bestimmten Krankheit\ndienen, als Ergänzungsnahrungsmittel und nicht als Arzneiwaren. Wenn in\nden genannten Erläuterungen nur von Zubereitungen die Rede ist, welche\nVitamine und Mineralsalze bzw. Eisenverbindungen enthalten, so darf\ndaraus nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Präparate, welche\nweder Vitamine noch Mineralsalze oder Eisenverbindungen enthalten, als\nArzneiwaren zu qualifizieren wären. Der Sinn der betreffenden Erläuterungen\nbesteht vielmehr darin, klarzustellen, dass selbst Zubereitungen, welche\nderartige Bestandteile enthalten und daher in der Alltagssprache häufig\nals Medikamente bezeichnet werden, in zollrechtlicher Hinsicht nicht als\nArzneiwaren, sondern als Ergänzungsnahrungsmittel zu gelten haben.\nEntscheidend ist somit nicht, ob das zu beurteilende Produkt Vitamine,\nMineralsalze oder Eisenverbindungen enthält, sondern ob es der Behandlung\neiner klar bestimmten Krankheit dient. Nur wenn dies der Fall ist, liegt\nnach ständiger Rechtsprechung der ZRK eine Arzneiware im Sinne des\n(internationalen) Zollrechts vor (VPB 59.34 E. 3a S. 281 mit weiteren\nHinweisen).\nDies bedeutet auch, dass die Qualifikation eines Produkts durch die IKS für\ndie Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein kann, richten sich doch\nderen Beurteilungen als Institut der Heilmittelkontrolle und damit der den\nKantonen zustehenden Heilmittelgesetzgebung nach anderen Gesichtspunkten\nals bei der Zolltarifierung. Es fehlen denn auch irgendwelche Vorschriften,\nwelche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an\nBegutachtungen durch die IKS vorsehen würden (unveröffentlichter Entscheid\nder ZRK vom 12. Oktober 1995 i.S. E. AG [ZRK 864/94], E. 4a mit weiteren\nHinweisen auf die Rechtsprechung der ZRK). Immerhin kann die Qualifikation\neines Produkts durch die IKS unter Umständen gewisse Hinweise liefern. So\nspricht etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken\nund Drogerien mit Publikumsreklame regelmässig gegen die zollrechtliche\nQualifikation als Arzneiware (unveröffentlichter Entscheid der ZRK vom\n12. Oktober 1995, E. 4a mit weiteren Hinweisen).\nb. Bei der Prüfung der Frage, ob das allein massgebende Kriterium der\nprophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine klar\nbestimmte Krankheit erfüllt ist, kommt nach der Praxis der ZRK den Angaben\nauf dem Packungsprospekt oder allenfalls der Packung selbst entscheidende\nBedeutung zu (VPB 59.34 E. 3a/bb S. 282 mit weiteren Hinweisen).\n5.a. In der mit «Information für Patienten» überschriebenen Packungsbeilage\nwird «Aktiferrin-F Suscaps» wie folgt charakterisiert:\n«Was ist Aktiferrin-F, und wann wird es angewendet?\nAktiferrin-F ist ein kombiniertes Eisen- und Folsäurepräparat, welches zur\nBehandlung von Eisenmangel im Blut während der Schwangerschaft und Stillzeit\nangewendet wird.\n\n"}