Dass dies offenbar beabsichtigt ist, ergibt sich insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videofilm, wo eine entsprechende Verpackung mit der Aufschrift «sanglier» zu sehen ist. Im Übrigen wird es der Zollverwaltung obliegen, zu bestimmen, in welcher Weise gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass das Fleisch, welches zur Einfuhr angemeldet wird, tatsächlich von in Australien wild lebenden Schweinen stammt. Durchaus denkbar wäre es, hier analog zu der Regelung in der EG (vgl. die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, ad Tarifnummer 0203 [ABl. C 287 vom 15. September 1998, S. 17])