Allerdings ist im Dispositiv des vorliegenden Entscheides präzisierend festzuhalten, dass die Einreihung des Fleisches von in Australien wild lebenden Schweinen als solches von «Wildschweinen» nur dann in Frage kommt, wenn dieses Fleisch tatsächlich auch als Wildschweinfleisch in Verkehr gebracht wird. Dass dies offenbar beabsichtigt ist, ergibt sich insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videofilm, wo eine entsprechende Verpackung mit der Aufschrift «sanglier» zu sehen ist.