Es spricht jedoch nichts dagegen, diese im Rahmen der Auslegung des schweizerischen Rechts ebenfalls mitzuberücksichtigen. Demnach ist die Beschwerde - insbesondere in Anwendung des teleologischen Auslegungselementes - gutzuheissen. Allerdings ist im Dispositiv des vorliegenden Entscheides präzisierend festzuhalten, dass die Einreihung des Fleisches von in Australien wild lebenden Schweinen als solches von «Wildschweinen» nur dann in Frage kommt, wenn dieses Fleisch tatsächlich auch als Wildschweinfleisch in Verkehr gebracht wird.