Dies ergibt sich schon aus Gründen der Rechtsgleichheit, muss doch nach Art. 4 BV Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit - in Bezug auf eine bzw. die wesentliche Tatsache - gleich behandelt werden (vgl. BGE 124 II 213 E. 8d/aa). Für diese Lösung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Kombinierte Nomenklatur der EG unter der Tarifnummer 0203 zwischen Fleisch von Hausschweinen und anderem (d. h. eben Fleisch von wild lebenden Schweinen) unterscheidet (vgl. E. 4b hiervor). Diese Regelung ist als solche für die Schweiz zwar nicht verbindlich. Es spricht jedoch nichts dagegen, diese im Rahmen der Auslegung des schweizerischen Rechts ebenfalls mitzuberücksichtigen.