Wild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren und Vögeln, andererseits unterschieden (Art. 121 Bst. a und d der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 [LMV], SR 817.02). Wird nun Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen in der Schweiz als Wildschweinfleisch angeboten und verkauft, so kann dies kaum zu einer Gefährdung des Absatzes von im Inland produziertem Fleisch von domestizierten Schweinen führen. Konkurrenziert wird allenfalls das Fleisch von eurasischen Wildschweinen, welches jedoch keinen Einfuhrschutz