Als Abgrenzungsmerkmal für die Gleichartigkeit dient denn auch im schweizerischen Landwirtschaftsrecht in erster Linie die Art der Ernährung (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung [Schlachtviehverordnung], SR 916.341, betreffend die Zollkontingente Nr. 5 für «rotes Fleisch» auf Rauhfutterbasis und Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kraftfutterbasis, wobei das Schweinefleisch dem letzteren zugerechnet wird). Im Lebensmittelrecht wird sodann ebenfalls zwischen Fleisch von domestizierten Tieren unter anderem der Familie der suidae (Schweine) einerseits und Fleisch von