Es ist indessen davon auszugehen, dass die Qualität und der Geschmack des Fleisches vielmehr durch die Lebensweise und die Ernährung der Tiere als durch solche Merkmale beeinflusst wird. Als Abgrenzungsmerkmal für die Gleichartigkeit dient denn auch im schweizerischen Landwirtschaftsrecht in erster Linie die Art der Ernährung (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung [Schlachtviehverordnung], SR 916.341, betreffend die Zollkontingente Nr. 5 für «rotes Fleisch» auf Rauhfutterbasis und Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kraftfutterbasis, wobei das Schweinefleisch dem letzteren zugerechnet wird).