Fleisch von Wildschweinen war bereits unter der früheren Ordnung von den mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen ausgenommen (vgl. E. 4b hiervor). Unter dem geltenden Recht kann es ohne mengenmässige Beschränkung zu Ansätzen eingeführt werden, welche in etwa den Kontingentszollansätzen für anderes Schweinefleisch entsprechen (vgl. E. 4a hiervor). Diese Ordnung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Wildschweinfleisch und anderes Schweinefleisch nicht als gleichartig angesehen werden, weil Fleisch von Wildschweinen eben nur beschränkt geeignet ist, anderes Schweinefleisch zu ersetzen und dieses somit nicht oder nur in untergeordnetem Masse konkurrenziert. Daraus erhellt, dass auch für