Aufgrund des geltenden Rechts dürfen somit nur die gleichartigen inländischen Produkte mittels Agrarzöllen geschützt werden (vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1065 f.). Gleichartigkeit von Erzeugnissen liegt vor, wenn sie geeignet sind, ohne Rücksicht auf die äussere Form, in der sie auftreten, einander zu ersetzen und demgemäss auch zu konkurrenzieren. Massgebend sind somit wirtschaftliche Überlegungen (BGE 99 Ib 182 E. 4d; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz, BBl 1951 I 182 ff.). b. Fleisch von Wildschweinen war bereits unter der früheren Ordnung von den mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen ausgenommen (vgl. E. 4b hiervor).