9 wurde, u.a. die Befugnis, die Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mengenmässig zu beschränken. Unter gewissen Voraussetzungen durfte er sogar die Einfuhr von bloss ähnlichen Produkten, welche inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse konkurrenzierten, durch analoge Massnahmen in angemessenen Grenzen halten (Art. 23 Abs. 2 LwG a.F., AS 1953 1073). Die letztere Möglichkeit besteht indessen seit der auf den 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Gesetzesreform nicht mehr. Aufgrund des geltenden Rechts dürfen somit nur die gleichartigen inländischen Produkte mittels Agrarzöllen geschützt werden (vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1065 f.).