23 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1). Nach Art. 23 Abs. 1 LwG (in der ab 1. Juli 1995 gültigen Fassung) sind die Einfuhrzölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unter Rücksichtnahme auf die anderen Wirtschaftszweige, so festzusetzen, dass der Absatz gleichartiger inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, nicht gefährdet wird. Gemäss der früheren Fassung von Art.