6.a. Die Festlegung von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Produkte mit der Wirkung, dass die entsprechenden Mengen zu einem günstigen Zollansatz eingeführt werden können, während ausserhalb des Kontingents importierte Mengen hohen Schutzzöllen unterliegen, dient - wie zuvor die Festlegung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen - der Aufrechterhaltung des Importschutzes für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Güter (vgl. E. 3b hiervor). Die Grundlage für den Grenzschutz findet sich in Art. 23 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1).