umschrieben wird, dass «des porcs des espèces domestiques ou sauvages (sangliers, par exemple)» darunterfallen, mithin also nicht nur das eurasische Wildschwein, sondern auch andere Arten von Wildschweinen. Die Bestimmung der Tragweite des Begriffes «Wildschwein» im Sinne der schweizerischen Unternummern der Tarifnummer 0203 kann mithin nicht rein grammatikalisch, sondern nur unter Anwendung der übrigen von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen (vgl. E. 3a hiervor) erfolgen. 6.a.