Dies zeigt denn auch beispielsweise die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Nr. 97/217/EG vom 28. Februar 1997 betreffend Veterinärbescheinigungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, und gemäss deren Anhang Fleisch von Wildschweinen unter anderem auch aus Australien, Kanada, Neuseeland oder den USA, also aus Ländern, wo das eurasische Wildschwein nicht heimisch ist, stammen kann. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang sodann auch auf die «Notes explicatives du Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises», welchen die Erläuterungen zum Gebrauchstarif 1986 entsprechen und wo der Geltungsbereich der Tarifnummer 0203 in der Weise