Nicht massgebend für die Tarifeinreihung ist ihrer Auffassung zufolge, dass die betreffenden Schweine in Australien wild leben und bejagt werden und wie sie in veterinärrechtlicher Hinsicht behandelt werden. b. Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf die von ihr eingereichte AQIS-Studie, mit welcher sie den Nachweis erbringen will, dass es sich bei den in Australien wild lebenden Schweinen nicht um «verwilderte Hausschweine», sondern um mit den eurasischen Wildschweinen identische Tiere handle. Auch sie will somit letztlich ausschliesslich auf die Artenzugehörigkeit der Tiere abstellen.