Auch wenn die in Australien wild lebenden Schweine im Verlaufe der Zeit offenbar bestimmte morphologische Merkmale der Stammform (d. h. des Wildschweins) angenommen hätten, handle es sich gleichwohl nicht um Wildschweine, d. h. nicht um die europäische Unterart und Stammform unseres Hausschweines. Als einzig ausschlaggebend erachtet die Vorinstanz somit die Artenzugehörigkeit und die Abstammung der Tiere. Nicht massgebend für die Tarifeinreihung ist ihrer Auffassung zufolge, dass die betreffenden Schweine in Australien wild leben und bejagt werden und wie sie in veterinärrechtlicher Hinsicht behandelt werden.