SR 632.105.14]). Bereits früher war indessen die Einfuhr von Wildschweinfleisch ohne die Einholung einer Bewilligung wirtschaftlicher Natur durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) möglich, worauf in der seinerzeitigen Fassung des Gebrauchszolltarifs (auf dem Einlageblatt, unter der Rubrik «Bemerkungen betreffend Bewilligungen/Gebühren/Besondere Vorschriften») denn auch hingewiesen wurde. Die Einfuhr derartigen Fleisches unterlag somit unter der alten Ordnung - anders als das übrige Schweinefleisch - keiner mengenmässigen Einfuhrbeschränkung. 5.a. Die OZD ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass mit dem Begriff «von Wildschweinen» (franz. «sanglier»)