, L 256 vom 7. September 1987, S. 1 ff.; Kombinierte Nomenklatur]) unter der Tarifnummer 0203 nicht zwischen Fleisch von Wildschweinen und anderem Schweinefleisch, sondern zwischen Fleisch von Hausschweinen und anderem. Strittig ist in casu somit einzig die Auslegung von Begriffen, welche sich aus schweizerischen Unternummern ergeben, was bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechtsnormen Anwendung finden (vgl. E. 3a hiervor). Der schweizerische Zolltarif kennt die Unterteilung in Fleisch von Wildschweinen und anderes Schweinefleisch erst seit dem 1. Juli 1995.