5 In der Konzessionsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein hat die Schweiz entsprechende Verpflichtungen übernommen. Diese Liste bildet, wie die Konzessionslisten der anderen Staaten, Bestandteil des Abkommens (Ziff. 1 des Protokolls von Marrakesch; AS 1995 2148; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 148, Anm. 4). Zur Umsetzung dieser Liste wurden Zollkontingente errichtet, welche die minimale Menge eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, die zu einem tiefen Zollansatz, d. h. zu den Bedingungen der Basisperiode 1986/88, eingeführt werden können.